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Schwerbehindertenabgabe – Erhöhung ab 01.01.2024

Das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ tritt zum Jahresbeginn 2024 in Kraft und führt zu einer erheblichen Erhöhung der Ausgleichsabgabe bei Nicht-Beschäftigung einer schwerbehinderten Person.
Die neue Abgabe ist rückwirkend für 2024 erstmalig zum 31.03.2025 zu zahlen und sieht eine Staffelung nach der Höhe der Beschäftigten vor.
Pflichtarbeitsplätze:
- Ab 20 bis 39 Arbeitsplätze = 1;
- Bei 40 bis 59 Arbeitsplätze = 2;
- Ab 60 Arbeitsplätzen = 5 Prozent.
Monatliche Schwerbehindertenabgabe für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze:
- Von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl = 140 EUR;
- Von zwei bis drei Prozent: 245 Euro;
- Von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent: 360 Euro
- Von 0 Prozent: 720 Euro
Beispiel: Ein Unternehmen mit 45 Beschäftigten muss 2 Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzten. Wenn keine Schwerbehinderten beschäftigt werden, beträgt die Ausgleichsabgabe pro Monat 720 EUR für jeden Arbeitsplatz, also insgesamt 17.280 EUR (720 EUR x 2 Arbeitsplätze x 12 Monate).