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Immobilienabschreibung bei kürzerer Restnutzungsdauer
Mit Urteil vom 28.01.2024 bestätigt der IX. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach für Zwecke der AfA eine kürzere Restnutzungsdauer durch eine anerkannte Bewertungsmethode auf der Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) nachgewiesen werden kann.
Dazu bedarf es einer individuellen sachverständigen Bewertung des Objekts; die bloße Anwendung einer in der ImmoWertV enthaltenen Methode durch den Steuerpflichtigen ist nicht ausreichend.