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Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Das Gesetz sieht vor, dass ab dem 01. Januar 2024 Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sich in einem öffentlich einsehbaren Gesellschaftsregister zu registrieren haben, vergleichbar mit dem Handelsregister.
Eine Anmeldung der GbR ist dann geboten, wenn
- die GbR nach dem 31. Dezember 2023 Grundbesitz erwerben oder veräußern will,
- der Vertragssitz und der Verwaltungssitz abweicht,
- die Beteiligungsverhältnisse dokumentiert werden sollen oder
- sich Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern ändern.
Diese Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig, es kann sich jedoch – gerade für GbR mit Grundbesitz - faktisch ein Zwang dazu ergeben.
Der Grund dafür ist, dass ab dem 1. Januar 2024 ein Recht für eine GbR im Grundbuch nur dann eingetragen werden darf, wenn die GbR auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist dabei ab dem 1. Januar 2024 als Rechteinhaberin ausschließlich die GbR als solche im Grundbuch einzutragen, nicht mehr auch ihre Gesellschafter.
Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ist verpflichtet, den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat zudem zur Folge, dass die GbR ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden muss – nach dem Geldwäschegesetz sind hierzu grundsätzlich alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, das heißt ab dem 1. Januar 2024 auch die eingetragene GbR, verpflichtet.