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Erdgas Soforthilfe ist steuerpflichtig
Im Dezember des Jahres 2022 hat der deutsche Staat einmalig den Gasabschlag übernommen. Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollten private Haushalte, Gewerbekunden sowie kleine und mittler Unternehmen entlastet werden.
Das Jahressteuergesetz 2022 bestimmte daraufhin die Steuerpflicht dieser Soforthilfe. Nach den neu im Einkommensteuergesetz eingeführten §§ 123 – 126 ist die Einmalzahlung den zu versteuernden Einkünften hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch stufenweise. Die entsprechenden Stufen orientieren sich in etwa an den Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag.
Da die Einmalzahlung erst mit der Jahresendabrechnung des Gaslieferanten als zugeflossen gilt, ist die Einmalzahlung regelmäßig erst im Jahr 2023 zu versteuern.
Bitte reichen Sie uns daher für die Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung 2023 die Endabrechnung Ihres Erdgaslieferanten mit ein.