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Energiepreispauschale nicht steuerpflichtig?
Vor dem Finanzgericht Münster ist unter dem Aktenzeichen K 1425/23 E eine Klage gegen die Steuerpflicht der in 2022 ausgezahlten Energiepreispauschale anhängig.
Der Zufluss der Energiepreispauschale stelle keine (Gegen-)Leistung für ein Tun, Dulden oder Unterlassen dar und es fehle an jeglichem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählten sieben Einkunftsarten.
Wir legen daher vorsorglich gegen alle eingehenden Einkommensteuerbescheide 2022, in der die Engeipreispauschale zu einer Steuerbelastung geführt hat, vorsorglich Einspruch ein.