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Energetische Gebäudesanierung nach Erbschaft
Nach dem kommenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollen Eigentümer von älteren Bestandsimmobilien ihr Haus sanieren, wenn Dämmung und Heizungsanlage nicht mehr auf neuestem Stand sind. Wurde beispielsweise die Heizungsanlage im Jahr 1991 oder später eingebaut, muss ein Austausch nach 30 Jahren Betriebszeit erfolgen. Hinzu kommen Dämmpflichten für Außenfassaden, das oberste Geschoss und frei liegende Leitungen in unbeheizten Räumen.
Diese Sanierungspflicht besteht auch, wenn ein neuer Eigentümer das Haus mit alter Heizung kauft oder es infolge einer Erbschaft auf den oder die Erben übergeht. Das gilt auch, wenn der frühere Eigentümer selbst von einer Sanierungspflicht befreit war, weil er seit 2002 in der Immobilie gewohnt hat. Auf diese Privilegierung kann sich der neue Besitzer nicht berufen. Das hat zur Folge, dass eine Erbschaft durchaus nennenswerte Kosten zwischen 50.000 und 150.000 (je nach Haustyp) nach sich ziehen kann. Finanzielle Unterstützung bietet unter gewissen Umständen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Das Thema einfach auszusitzen kann für die Erben sehr gefährlich sein. Denn nach dem GEG sollen 50.000 Euro Bußgeld fällig werden, wenn die Erben ihrer gesetzlichen Sanierungspflicht innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall nicht nachkommen!