Have any questions?
+44 1234 567 890
80% der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar

Ab dem Steuerjahr 2025 sind nunmehr 80 % statt bisher zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Somit erhöht sich der Maximalbetrag auf 4.800 € pro Jahr. Nicht nur Gebühren für Kita und Hort bringen Steuerabzug, auch Rechnungen für Babysitter, Au-pair, Tagesmutter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Dagegen sind Kosten für den Nachhilfeunterricht, die Musikschule oder Freizeitvergnügen nicht ansetzbar.